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Vorlage des BFH zur „Mindestbesteuerung” nach dem StEntlG 1999/2000/2002 unzulässig
Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer nur solche Einkünfte, die sich einer der dort aufgeführten sieben Einkunftsarten zuordnen lassen. Für die Besteuerung ist nach § 2 Abs. 3 EStG die „Summe der Einkünfte” maßgeblich, d. h. positive und negative Ergebnisse sind zu saldieren ( periodeninterner Verlustausgleich). Soweit die negativen Einkünfte die positiven Einkünfte im jeweiligen Veranlagungszeitraum übersteigen, werden die übrigen Verluste nach § 10d EStG in anderen Veranlagungszeiträumen zum Abzug gebracht ( periodenübergreifender Verlustausgleich). In den neunziger Jahren war ein erheblicher Rückgang des Aufkommens aus veranlagter Einkommensteuer von 41,5 Mrd DM im Jahr 1992 auf 11,6 Mrd DM im Jahr 1996 und 5,8 Mrd DM im Jahr 1997 zu verzeichnen, während das Lohnsteueraufkommen im glei...