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Einkommensteuer | Kosten der ersten Ausbildung auch weiterhin nur begrenzt abzugsfähig
Mit dem IV C 4 – S 2227/07/10002:002 NWB NAAAD-52785 ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Berufsausbildungskosten neu geregelt worden. Nach diesem BMF-Schreiben sind, wie auch bisher und entgegen anders lautender Darstellung in der Presse, Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium direkt nach der Schulausbildung gem. § 12 Nr. 5 EStG nicht als Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig. Eine Abzugsmöglichkeit besteht in soweit lediglich bis zu 4.000 € als Sonderausgabe gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Von dieser Regelung sind die erstmalige Berufsausbildung bzw. das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgenommen.
Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudi...BStBl 2010 II S. 816