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Haftung einer Partnerschaftsgesellschaft
Treten einer Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte bei, die zuvor mit anderen Rechtsanwälten eine Sozietät als GbR betrieben haben, haftet die Partnerschaftsgesellschaft nur bei einem ausdrücklich erklärten Schuldbeitritt, nicht jedoch entsprechend § 28 Abs. 1 HGB für die bisher die Sozietät verpflichtenden Versorgungsansprüche eines aus der Sozietät ausgeschiedenen Partners. Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom NWB RAAAD-53452 erledigt worden (BGH, NWB HAAAD-53451).