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Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage zur Kompensation von Gewinnerhöhungen
(1) Eine Rücklage für die künftige Anschaffung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Ansparabschreibung) konnte auch nachträglich im Wege der Bilanzänderung zur Kompensation eines Betriebsprüfungsmehrer S. 880gebnisses gebildet werden. (2) Die Rücklage setzt materiell einen Finanzierungszusammenhang zwischen der Investition und der Rücklagenbildung voraus. An diesem Finanzierungszusammenhang fehlt es, wenn die Rücklage mehr als zwei Jahre nach der Investition gebildet wird; dieser Zeitabstand ist taggenau zu berechnen (Bezug: § 7g Abs. 3 EStG a. F.; § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG).