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BAG 16.11.2010 9 AZR 573/09, NWB 47/2010 S. 3777

Arbeitsrecht | Einsichtsrecht des früheren Mitarbeiters in seine Personalakte

Ein Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch darauf, den Inhalt seiner Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) muss der Arbeitgeber auf berechtigte Interessen des Beschäftigten Rücksicht nehmen. Hierzu zählt auch das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung. Der Kläger war bei dem beklagten Unternehmen bis 2007 als Büroleiter beschäftigt. Er durfte dem Vorwurf einer Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung auf den Grund gehen, er sei nach den Personalunterlagen nicht loyal gewesen.