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FG Hamburg 24.08.2010 3 K 97/10, NWB 47/2010 S. 3774

Grundsteuer | Steuermesszahlen sind verfassungsgemäß

Dass nach § 15 GrStG die Steuermesszahl für Eigentumswohnungen 3,5 v. T. beträgt und nicht 2,6 v. T. wie für Einfamilienhäuser, verstößt nach dem nicht gegen Art. 3 GG. Maßgeblich ist die Gesamtbelastung im Zusammenwirken mit den unterschiedlichen Vervielfältigern bei der Einheitsbewertung nach §§ 80, 93 BewG.

Anmerkung:

Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Das Az. beim BFH lautet II B 127/10.