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NWB BB 12/2010 S. 366

GmbH muss IHK-Beiträge trotz Gewerbeabmeldung zahlen

Das Verwaltungsgericht Koblenz stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 29. 9. 2008 - 3 K 393/08.KO (Quelle: www.iww.de) fest, dass eine GmbH die Beiträge zur IHK auch dann bezahlen müsse, wenn sie ihr Gewerbe abgemeldet hat, jedoch noch nicht die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister beantragt worden ist. Für die Beitragspflicht (dem Grunde nach) sei allein entscheidend, ob ein Gewerbetreibender Mitglied der jeweiligen IHK ist. Dies ist bei einer GmbH bereits kraft ihrer Rechtsform der Fall. Nicht entscheidend ist hingegen, ob und in welcher Weise dieses Unternehmen gewerblich tätig ist. Die GmbH kann daher ihre konkrete Gewinnsituation nur hinsichtlich der Höhe des IHK-Beitrags geltend machen.

Praxishinweis

Zur Vermeidung weiterer IHK-Beiträge sollte die Löschung ...