Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo Int. StR 7/2010

Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei nach DBA steuerfreien Arbeitslöhnen

Es ist gefragt worden, ob in Fällen von nach dem DBA-Niederlande steuerfreien Arbeitslöhnen der ungekürzte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 S. 1 EStG oder der gekürzte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 S. 2 EStG für sonstige Vorsorgeaufwendungen in Betracht kommt.

Ein in den Niederlanden bei einem niederländischen Arbeitgeber tätiger Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich der niederländischen gesetzlichen Sozialversicherung. Diese sieht neben einer verpflichtenden Grundsicherung mit einem festen Beitrag für jeden Arbeitnehmer auch einen einkommensabhängigen Beitrag vor. Dieser einkommensabhängige Beitrag wird jedoch vom Arbeitgeber erstattet. Gleichzeitig ist diese Erstattung als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. d. F. bis bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG in der Fassung ab können bis zu 2.400 € bzw. 2.800 € (ab VZ 2010) als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag reduziert sich auf 1.500 € bzw. 1.900 € (ab VZ 2010) bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden.

Bei der vom Arbeitgeber aufgrund ausländischer gesetzlicher Verpflichtung erbrachten Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen handelt es sich um eine Leistung im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG. Daher ist nur der gekürzte Höchstbetrag von 1.500 € bzw. 1.900 € (ab VZ 2010) zu gewähren. Nach Tz. 83 des gilt dies auch dann, wenn der Arbeitslohn aus einer Auslandstätigkeit aufgrund eines DBA steuerfrei gestellt wird.

Die Tatsache, dass die Arbeitgebererstattung in den Niederlanden lohnversteuert wird, ist unbeachtlich, weil die Einkunftsermittlung im Rahmen des deutschen Progressionsvorbehaltes nach deutschen Grundsätzen erfolgt. Der geldwerte Vorteil bleibt dabei unberücksichtigt.

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo Int. StR 7/2010

Fundstelle(n):
DAAAD-55619