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Bilanzierung | Keine Bilanzfälschung bei gewinnwirksamer Erfassung von Mietgarantien und gleichzeitiger Rückstellung
Nach einem Beschluss des KG Berlin liegt keine strafbare Bilanzfälschung vor, wenn eine GmbH Mietgarantiegebühren für einen Zeitraum von jeweils 25 Jahren im Voraus vereinnahmt und
die gesamte Summe als Ertrag ausweist, ohne einen Passiv-RAP zu bilden, und
zugleich Rückstellungen in der nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB erforderlichen Höhe ausweist, d. h. in der Höhe, die aufgrund der bestehenden Garantieverpflichtung zum jeweiligen Bilanzstichtag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geboten ist.
Aufgrund [i]Ausweis als RAP wäre geboten gewesendieser Bilanzierung kam es zu einem Ausweis von Gewinnen in zwei Geschäftsjahren, obwohl bei Bildung von Passiv-RAP Verluste hätten ausgewiesen werden müssen. Nach dem KG Berlin erfasst der Tatbestand der Bilanzfälschung aber nur erhebliche bzw. wesentliche Verstöße gegen Bilanzier...