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FG München 26.04.2010 7 K 3217/07, BBK 22/2010 S. 1049

Bilanzsteuerrecht | Selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut bei Herstellung durch Dritten

Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist selbst geschaffen und damit nicht aktivierbar gem. § 5 Abs. 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auf eigene Rechnung und Gefahr durch einen Dritten herstellen lässt und das Herstellungsgeschehen beherrscht . Dies ist nach Ansicht des FG München der Fall, wenn der Dritte

  • nur die einzelnen Komponenten des Wirtschaftsguts herstellt, der Steuerpflichtige aber diese Komponenten bei sich zusammenführt,

  • die Gewährleistung nur für die von ihm übernommenen Entwicklungsarbeiten übernimmt, nicht aber für die tatsächliche Erreichung des angestrebten Ergebnisses (Wirtschaftsguts) und

  • Vertragsstrafen zahlen muss; denn Vertragsstrafen dienen nur der termingerechten Fertigstellung und sind daher mit einer Gewährleistung für d...