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Einkommensteuer | Unterhaltszahlungen an Angehörige
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein eigengenutztes Wohnhaus ist ebenso wie ein Angehörigen überlassenes Wohnhaus als Vermögen des Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen (entgegen R 33a.1 EStR). (2) Der Wert des Vermögens einer unterhaltenen Person ist in der Regel bis zu einem Wert von 15.500 € gering; diese Wertgrenze ist bei Zahlungen ins Ausland entsprechend der sog. Ländergruppeneinteilung an die Verhältnisse des Wohnsitzstaats der unterhaltenen Person anzupassen. (3) Leben mehrere Unterhaltsempfänger zusammen, ist eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen nur möglich, wenn diese gewissermaßen „aus einem Topf” wirtschaften.
Der Senat setzt mit diesem Urteil seine neue Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Auslegung des § 33a Abs. 1 EStG ko...BGBl 2010 I S. 410