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BFH NRW 25.05.2010 IX B 179/09, NWB 46/2010 S. 3682

Einkommensteuer | Kein Verlustausgleich zwischen Einkünften als Stillhalter und Basisgeschäften

Mit der Entscheidung v. hat es der BFH im Aussetzungsverfahren abgelehnt, Verluste des Stillhalters aus Optionsgeschäften aus abzuschließenden Basisgeschäften mit den zuvor vereinnahmten Stillhalterprämien zu verrechnen. Die Steuerpflichtigen hatten in den Streitjahren 2002–2004 eine Vielzahl von Stillhaltergeschäften auf Terminkontrakte und Devisentermingeschäfte abgeschlossen und erhielten hierfür Stillhalterprämien. Nach ungünstiger Entwicklung der Basiswerte mussten sie die Basisgeschäfte mit Verlusten abschließen. Diese Verluste wollten sie mit den vereinnahmten Stillhalterprämien verrechnen. Das hat der BFH nicht zugelassen. Vielmehr seien die Stillhalterprämien als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern, während die Basisgeschäfte als private Veräußerungsgeschäfte gesondert zu behan...