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Einkommensteuer | Kindergeld bei Aufenthaltserlaubnis
Nach dem hat ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird.
Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG, weil auch dort vorausgesetzt wird, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BKGG). Sie hätte aber bei der Ausländerbehörde eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit beantragen können. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts hatte sie dies aber unterlassen.