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Der Untreuetatbestand ist verfassungsgemäß
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAD-55194Im Unternehmensbereich, in der präventiven wie reaktiven strafrechtlichen Beratung von Vertretungsorganen, nimmt der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) eine zentrale Rolle ein. Mit Beschluss v. hat das Bundesverfassungsgericht über die Anwendung und Auslegung des Tatbestands der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots des Art. 103 Abs. 2 GG entschieden. Die im juristischen Schrifttum bezweifelte Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Tatbestands hat das Bundesverfassungsgericht hierbei bejaht. Mit Blick auf die Weite des Tatbestands seien die Gerichte gehalten, bestehende Unsicherheiten in der Anwendung der Norm im Wege der Auslegung nach Möglichkeit zu beseitigen. Diese Anforderungen habe die Rechtsprechung in langjähriger Praxis zufriedenstellend umgesetzt. Für verfassungsrechtlich nicht zulässig hält das Bundesverfassungsgericht jedoch die praktizierte Verschleifung von Tathandlung und Taterfolg: Ein Vermögensschaden muss also konkret festgestellt und wirtschaftlich nachvollziehbar dargelegt werden.
Eine ausführliche Fassung dieses Beitrags finden Sie in NWB 46/2010 S.3719.
Fallgruppen und Kriterien der Rechtsprechung haben Bestand
[i]Der gesetzliche Tatbestand ist ausreichend bestimmtDie Entscheidung (