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NWB Nr. 46 vom Seite 3679

Die Versandhandelsregelung des § 3c UStG in der Praxis

PhDr. Matthias E. Pfadler

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3694Mit der Vorschrift des § 3c UStG sollen Wettbewerbsvorteile von Lieferanten aus Mitgliedstaaten mit niedrigeren Steuersätzen verhindert und die Besteuerung der sog. Versendungslieferungen im Bestimmungsland ab einer gewissen Größenordnung sichergestellt werden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die umsatzsteuerliche Vorschrift des Orts der Lieferung in besonderen Fällen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Versandhandelsregelung des § 3c UStG

[i]Abnehmerkreis§ 3c UStG regelt, dass die grenzüberschreitende innereuropäische Lieferung eines Gegenstands, mit Ausnahme neuer Fahrzeuge, an insbesondere Privatpersonen und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, wo die Beförderung oder Versendung endet. Dies gilt allerdings nur, wenn der Lieferer die maßgebliche Lieferschwelle überschreitet oder auf die Anwendung des § 3c Abs. 3 UStG verzichtet (Option). An einen Verzicht ist der Lieferer mindestens zwei Kalenderjahre gebunden. [i]OptionWirtschaftlich sinnvoll ist die Anwendung der Option jedoch nur, wenn die Waren im Bestimmungsland niedriger besteuert werden als in Deutschland und der Steuervorteil die durch die steuerlichen Pfl...