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Einkommen-/Lohnsteuer | Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugsab 1.603 €.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1.271 €
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 636 €.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 280 €.
Das IV C 5 – S 2353/08/ 10007 NWB PAAAD-02329 (BStBl I S. 1076) ist auf Umzüge, die nach dem