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Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen
Gegen Erstattungszinsen, die auf Zeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, kann das FA nicht mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen aufrechnen. Ein Steuererstattungsanspruch ist im insolvenzrechtlichen Sinn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, wenn die zur Erstattung führende Vorauszahlung vor Verfahrenseröffnung geleistet worden ist. Wird eine Vorauszahlung durch Aufrechnung des FA mit Steuererstattungsansprüchen getilgt, wirkt die Aufrechnung auf den Zeitpunkt zurück, zu dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Die Aufrechnung von Vorauszahlungsschulden mit Steuererstattungsansprüchen steht nicht unter der auflösenden Bedingung (§ 158 BGB), dass ein eine geringere Steuer festsetzender Jahressteuerbescheid ergeht (