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StuB 21/2010 S. 839

Mitteilung jedes Umzugs in der Wohlverhaltensphase

In der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, unverzüglich mitteilen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Dies gilt auch, wenn die Wohnsitzgemeinde gleich bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es dabei nicht an. Die Folge kann drastisch sein, denn nach Ansicht des Gerichts hat der Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunftsersuchen des Treuhänders vereitelt, die ihm auferlegten Auskünfte (hier: zur Einkommenssituation) nicht erteilt. Ob der Schuldnerin die Restschuldbefreiung infolgedessen zu versagen ist, S. 840muss das Beschwerdegericht nun prüfen ( NWB RAAAD-45673).