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Auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG keine Nachholung der AfA für ein bisher unzutreffend nicht als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftsgut
(1) Es besteht die Pflicht, die abschnittsbezogene lineare (sog. Normal-)AfA auch tatsächlich vorzunehmen. (2) Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit ist auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die AfA im selben Umfange vorzunehmen wie beim Betriebsvermögensvergleich. (3) Bei einem bilanzierenden Stpfl. ist die verspätete Erfassung notwendigen Betriebsvermögens eine fehlerberichtigende Einbuchung, bei der sich der Bilanzansatz nach dem Wert richtet, mit dem das bisher zu Unrecht nicht bilanzierte Wirtschaftsgut bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde. Deshalb darf auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die versäumte AfA auf ein zunächst nicht als Betriebsvermögen erfasstes Wirtschaftsgut nicht nachgeholt werden (Bezug: § 4 Abs. 1 und 3, §...