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Erstattungszinsen nicht mehr steuerbar – was ist zu beachten?
Konsequenzen aus dem
Nach der Änderung der Rechtsprechung sind nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen Stpfl. und FA für Einkommensteuernachzahlungen oder -erstattungen entstehen, insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich.
Da die Vorschrift des KStG in § 10 Nr. 2 KStG wortgleich gefasst ist, kann m. E. die geänderte Rechtsprechung auch auf Körperschaften in Bezug auf Erstattungszinsen zur Körperschaftsteuer angewendet werden.
Es wird weiterhin empfohlen, gegen formal oder materiell nicht bestandskräftige Bescheide Einspruch einzulegen bzw. Änderungsanträge zu stellen.
Mit dem ändert sich die Rechtsprechung. Danach sind Erstattungszinsen gem. § 233a AO, welche nun als Nebenleistung zu den Steuererstattungen gesehen werden, nach § 12 Nr. 3 EStG nicht steuerbar. Bisher unterlagen Erstattungszinsen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung als (zwangsweise) dem Staat zur Verfügung gestelltes Kapital. Die fehlende Einkünfteerzielungsabsicht war ohne Bedeutung. Vielmehr handelte es sich nach Auffassung des BFH bei den Erstattungszinsen um ein Entgelt für die tatsächlich entgangene anderweitige Kapitalnutzung, womit die Einkünfteerzielungsabsicht bejaht wurde.