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Öffentliches Recht | Rundfunkgebühren für internetfähige PC
Für internetfähige PC sind weiterhin Rundfunkgebühren zu zahlen. Auf den tatsächlichen Radio- bzw. Fernsehempfang oder die Verbindung des Computers mit dem Internet kommt es nicht an. Diese Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzen sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr auch in Zukunft nicht erhoben, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes Rundfunkgerät in demselben Betrieb oder in derselben Wohnung verfügt. Die erfolglosen Klagen hatten zwei Rechtsanwälte und ein Student geführt, die in ihren Kanzleiräumen bzw. in der Wohnung keinen Fernseher hatten.