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BGH 03.11.2010 VIII ZR 330/09, NWB 45/2010 S. 3608

Mietrecht | Erst nach Anzeige Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Wohnung

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Mangels der Wohnung steht dem Mieter erst an den Mietzinsen zu, die fällig werden, nachdem er dem Vermieter den Mangel angezeigt hat. Der Anspruch auf Beseitigung bestehender Mängel setzt, wie das sich daraus ergebende Zurückbehaltungsrecht an der Mietzahlung (§ 320 BGB), Kenntnis des Vermieters vom Mangel voraus. Daher war im Streitfall die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen mehrmonatigen Zahlungsverzugs berechtigt. Die Mieter widersprachen der Kündigung vergeblich unter Hinweis auf Schimmelpilzbefall in mehreren Räumen.