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FG Köln 08.09.2010 13 K 960/08, NWB 45/2010 S. 3606

Abgabenordnung | Keine aufgezwungene AdV

Die Finanzverwaltung darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids nicht mit dem Ziel aufdrängen, dem Staat Zinsvorteile zu verschaffen. Dies entschied das FG Köln in seinem Urteil v. .

Anmerkung:

Wird während eines Einspruchs- oder Klageverfahrens die Vollziehung eines Steuerbescheids ausgesetzt (§ 361 AO), sind bei erfolglosem Rechtsbehelf später Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % jährlich (§ 237 Abs. 1 AO) an den Fiskus zu bezahlen. Ist anderseits eine Aussetzung nicht erfolgt und hat der Steuerpflichtige die streitige Steuerschuld bezahlt, erhält er im Falle des Erfolgs den Erstattungsbetrag vom Finanzamt mit 6 % verzinst (§ 233a Abs. 1 und 2 AO). In Niedrigzinsphasen, in denen das Kapitalmarktzinsniveau unterhalb der Höhe der Aussetzungs- bzw. Erstattungszinsen von 6 % liegt, kann es für den Steuerpfli...