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Feststellung von Grundstückswerten
Keine Feststellung des Werts unbebauter Grundstücke beim Fehlen von Bodenrichtwerten
Der BFH hat für Bewertungsstichtage vor dem eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts verneint, wenn es für unbebaute Grundstücke an der erforderlichen Festsetzung eines Bodenrichtwerts durch den Gutachterausschuss fehlt, und den Grundstückswert deshalb unberücksichtigt gelassen.
Fallgestaltung
Mit Wirkung vom wurde ein Krankenhaus einschließlich Grund und Boden in die Klägerin (eine GmbH) eingebracht. Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG) stellte das Finanzamt den Grundstückswert für das Krankenhausgelände auf rund 58 Mio. € fest. Dabei berücksichtigte es neben dem Gebäudewert auch einen Bodenwert von etwa 27 Mio. €. Für den Bodenwert gab es keinen Richtwert des Gutachterausschusses. Das Finanzamt setzte deshalb den von der Klägerin mitgeteilten Verkehrswert an. Die Klägerin machte mit Einspruch und Klage geltend, dass der gemeine Wert von Grund und Boden niedriger sei. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt auf, einen Bodenrichtwert des Gutachterausschusses einzuholen. Dieser weigerte sich aber, einen Richtwert festzusetzen, weil es für das Krankenhausgelände an einem gewöhnlichen Geschäftsverkehr fehle. Das Finanzgericht schätzte dara...