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Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten
Handlungsbedarf bei längerem Leerstand einer Gewerbeimmobilie
Der BFH hat in einem neuen Urteil bezüglich der Voraussetzung der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erneut auf die Differenzierung zwischen der Vermietung von Wohnungen und der Vermietung von Gewerbeobjekten hingewiesen. Im Streitfall handelte es sich um ein Gewerbeobjekt, das nur zeitweise vermietet war und bislang trotz Vermietungsbemühungen nicht vermietet werden konnte. Der Überschuss der Werbungskosten konnte nicht mehr berücksichtigt werden.
Langjährige Werbungskostenüberschüsse
Der Kläger erzielte im Streitfall neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschiedener Objekte. Zu diesen Objekten gehörte auch ein Gewerbegebäude, das der Kläger seit 1996 besaß. Im Jahr des Erwerbs war das Gewerbegebäude nicht vermietet. In den Jahren danach war das Gebäude zeitweise vermietet, teilweise waren auch nur bestimmte Räume vermietet. Von 1996 bis 2008 erzielte er insgesamt Verluste von über 100.000 €. In den Jahren 2003 bis 2008 bot der Kläger das Mietobjekt auf unterschiedliche Weise an. Das Finanzamt erkannte die Verluste für 1996 bis 2001 an. Danach wurden...