Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten
BMF veröffentlicht aktualisiertes Schreiben
Mit (BStBl 2010 II S. 816) hat der BFH entschieden, dass das Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach § 12 Nr. 5 EStG der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Unter Einbeziehung der Rechtsfolgen aus der allgemeinen Anwendung dieser Entscheidung und sonstiger notwendiger Änderungen hat das BMF seine Verwaltungsanweisung zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten aktualisiert.
Hintergrund
Seit der Entscheidung v. - VI R 120/01 (BStBl 2003 II S. 403) unterscheidet der BFH nicht mehr strikt zwischen Aus- und Fortbildung, sondern stellt maßgeblich auf den erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang ab. Erzielt der Steuerpflichtige noch keine Einnahmen, können danach vorab entstandene Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen. Sie können auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein. Maßgebend ist, dass die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Sie müssen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen (BStBl 2006 II S. 764