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Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone
Mitwirkung des Arbeitgebers bei Verzichtserklärungen geringfügig Beschäftigter
Im Fall der Geringfügigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses zahlen Arbeitnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung. Liegt ein Gleitzonenfall vor, haben Sie weniger Beiträge zu entrichten. Das ist zwar eine Entlastung, gleichzeitig werden aber spätere Rentenansprüche geschmälert. Deshalb sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass die Arbeitnehmer auf die Anwendung dieser Sonderregelungen verzichten. Der Arbeitgeber hat hierbei Mitwirkungspflichten.
I. Grundsätze
[i]NiedriglohnbeschäftigungenDie Sozialversicherungsgesetze enthalten mehrere Regelungen, durch die sog. Niedriglohnbeschäftigungen attraktiv gemacht werden sollten. Diese Vorschriften sollen zum Teil die Arbeitgeber animieren, Beschäftigte einzustellen, hauptsächlich aber sollen die Arbeitnehmer unmittelbar davon profitieren.
[i]Zwei Möglichkeiten des VerzichtsZu
nennen sind hier zwei Komplexe: die Sozialversicherungsfreiheit
geringfügig Beschäftigter und die geringere Beitragsbelastung in der
sog. Gleitzone.
S. 3652Die Versicherungsfreiheit einer geringfügigen
Beschäftigung führt dazu, dass der Beschäftigte keine
Beiträge zahlt. Im Fall der Gleitzone zahlt er geringere Beiträge. In
beiden Fällen ergeben sich für die Arbeitnehmer also allenfalls
g...