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Ping-Pong bei der Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten
Gesetzgeber plant Änderung des § 3c Abs. 2 EStG
Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft werden nach § 3c Abs. 2 EStG grundsätzlich nur zur Hälfte (bis VZ 2008) bzw. zu 60 % (ab VZ 2009) steuerlich berücksichtigt, weil Einnahmen aus einer solchen Beteiligung nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte bzw. zu 40 % steuerbefreit sind (sog. Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren). Um die Frage, ob das Halbabzugsverbot auch für ertraglose Beteiligungen anzuwenden ist, hat sich zwischen Finanzrechtsprechung und Finanzverwaltung ein munteres Ping-Pong-Spiel entwickelt. Nachdem der BFH den Anwendungsbereich des § 3c Abs. 2 EStG eingeschränkt hatte, wenn dem Anteilseigner aus der Beteiligung keine nach § 3 Nr. 40 EStG anteilig steuerfrei gestellte Einnahmen zugeflossen sind ( NWB HAAAD-27732), reagierte die Finanzverwaltung zunächst mit einem Nichtanwendungserlass ( NWB FAAAD-38280). Schon in ungewöhnlich kurzer Zeit hat der BFH wiederum den Nichtanwendungserlass kritisiert und seine Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Erst daraufhin war die Finanzverwaltung bereit, die Rechtsprechung des BFH nun doch anzuwenden (