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Umsatzsteuer | Bereitstellungsentgelte als pauschalierte Entschädigung nicht umsatzsteuerbar
Sog. Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn eine Zwangsräumung kurzfristig von dem Gerichtsvollzieher abgesagt wird, stellen nach dem eine pauschalierte Entschädigung dar und unterliegen mangels eines Leistungsaustauschs nicht der Umsatzsteuer.
Gesetzliche oder vertragliche Kündigungsentschädigungen sind danach Schadensersatz und keine Leistungsentgelte. Die Leistungsbereitschaft und etwaige vorbereitende Dispositionen zur künftigen Erbringung der vereinbarten Leistungen sind keine Gegenleistungen für die Entschädigung.