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OLG Hamburg 02.03.2010 9 U 186/09, NWB 44/2010 S. 3518

Versicherungsvertragsrecht | Reichweite der Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers

Die dem Versicherungsnehmer nach § 19 VVG (§ 16 VVG a. F.) auferlegte vorvertragliche Anzeigepflicht dient der Versicherungswirtschaft dazu, das zu versichernde Risiko kalkulieren zu können, namentlich, ob der auf der Basis der Angaben des Antragstellers beruhende Antrag angenommen, abgelehnt oder nur zu anderen Konditionen (z. B. mit Risikoausschlüssen oder zu erhöhten Prämien) angenommen werden kann. Ob insofern eine Anzeigenpflichtverletzung des Antragstellers vorlag, kann der Versicherer erst nach der Stellung eines entsprechenden Leistungsantrags sinnvoll prüfen. Hieran hat der Versicherungsnehmer dadurch mitzuwirken, dass er dem Versicherer entweder die angeforderten Informationen zur Verfügung stellt oder – wie im Fall der streitbefangenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – eine entsprechende (...