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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 13 KO 1170/10 EFG 2011 S. 373 Nr. 4

Gesetze: RVG § 61 Abs. 1 S. 1RVG § 15 Abs. 5 S. 2RVG § 8 Abs. 1RVG § 2 Abs. 2 S. 1 VV-RVG Nr. 3200 VV-RVG Nr. 1002 VV-RVG Nr. 7002 BRAGO § 13 Abs. 5 S. 2BRAGO § 16BRAGO § 24BRAGO § 26BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 2BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 3BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 4ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

Keine zusätzliche Verfahrensgebühr bei Wiederaufnahme des Verfahrens

keine Erledigungsgebühr ohne anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung

Leitsatz

1. Es entsteht keine (zusätzliche) Verfahrensgebühr für eine neue Angelegenheit nach Nr. 3200 VV-RVG, wenn ein gerichtliches Verfahren – in welcher Konstellation auch immer – (erst) nach mehr als zwei Jahren fortgesetzt wird. Es liegt dann immer noch dieselbe Angelegenheit vor. Von einer Erledigung i. S. d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG kann nicht ausgegangen werden.

2. Eine neue Angelegenheit i. S. d. § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO liegt nicht schon dann vor, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag gem. § 16 BRAGO fällig geworden ist.

3. Voraussetzung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr ist, dass der Rechtsanwalt über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrags hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung des Gerichts geleistet hat, ohne das es zu der Erledigung in dieser Sache nicht gekommen wäre. Allein die Einlegung des Rechtsbehelfs und dessen Begründung reicht für die Bejahung des Tatbestands „durch anwaltliche Mitwirkung” regelmäßig nicht aus.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 373 Nr. 4
VAAAD-54226

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