Keine zusätzliche Verfahrensgebühr bei Wiederaufnahme des Verfahrens
keine Erledigungsgebühr ohne anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung
Leitsatz
1. Es entsteht keine (zusätzliche) Verfahrensgebühr für eine neue Angelegenheit nach Nr. 3200 VV-RVG, wenn ein gerichtliches
Verfahren – in welcher Konstellation auch immer – (erst) nach mehr als zwei Jahren fortgesetzt wird. Es liegt dann immer noch
dieselbe Angelegenheit vor. Von einer Erledigung i. S. d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG kann nicht ausgegangen werden.
2. Eine neue Angelegenheit i. S. d. § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO liegt nicht schon dann vor, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts
für den bisherigen Auftrag gem. § 16 BRAGO fällig geworden ist.
3. Voraussetzung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr ist, dass der Rechtsanwalt über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrags
hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung des Gerichts geleistet
hat, ohne das es zu der Erledigung in dieser Sache nicht gekommen wäre. Allein die Einlegung des Rechtsbehelfs und dessen
Begründung reicht für die Bejahung des Tatbestands „durch anwaltliche Mitwirkung” regelmäßig nicht aus.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 373 Nr. 4 VAAAD-54226
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