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FG Münster 02.09.2010 5 K 4110/08 U, 5 K 4112/08 U, NWB 43/2010 S. 3438

Abgabenordnung | Begrenzte Eigentümerhaftung

Die steuerliche Haftung eines Dritten mit Gegenständen, die er einem insolventen Unternehmen zur Nutzung überlassen hat, ist begrenzt. Das FG Münster hat in zwei Entscheidungen v. klargestellt, dass eine Haftung für die Steuerschulden des Unternehmens nach § 74 AO nur in Betracht kommt, wenn der Dritte zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme noch Eigentümer dieser Gegenstände ist – ein Zugriff auf den Veräußerungserlös ist rechtswidrig. In den Streitfällen hatte das Finanzamt die Kläger als Gesellschafter einer GmbH & Co. KG gem. § 74 AO in Haftung genommen. Sie sollten für Steuerschulden der insolventen GmbH & Co. KG in sechsstelliger Höhe einstehen. Die Haftung war dabei zwar auf ehemals betrieblich genutzte Grundstücke und sonstige Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens beschränkt, die die Kläger ...