NWB Kommentar Bilanzierung
2. Aufl. 2011
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§ 318 Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers
I. Überblick
1Der Regelungsgehalt des § 318 HGB umfasst die
Bestellung,
Abberufung,
Ersetzung
des Abschlussprüfers.
2Der materiell wichtigste Regelungsbereich betrifft die Bestellung, die sich in drei Schritten vollzieht:
Wahl des Abschlussprüfers (→ Rz. 6 ff.),
Erteilung des Prüfungsauftrags (→ Rz. 21 ff.),
Annahme des Prüfungsauftrags (→ Rz. 21 ff.).
3Für die Konzernabschlussprüfung liefert das Gesetz in Abs. 2 hilfsweise Fiktionen zur Bestellung (→ Rz. 29).
4„Störungen„ des üblichen Bestellungsverfahrens, die in der Praxis höchst selten sind, werden in den Abs. 3 bis 8 behandelt:
Abs. 3: gerichtliche Ersetzung des gewählten Abschlussprüfers (→ Rz. 31 ff.),
Abs. 4: gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers (→ Rz. 37),
Abs. 5: gerichtliche Vergütungsvorgabe (→ Rz. 42 ff.),
Abs. 6-8: Kündigung des Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer (→ Rz. 43 ff.).
II. Bestellung des Abschlussprüfers (Abs. 1)
1. Die Rechtsakte
5Zur wirksamen Bestellung des Jahresabschlussprüfers für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bedarf es zweier Rechtsakte:
2. Die Wahl (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
2.1 Rechtsformspezifika
6Das Wahlverfahren ist nach Maßgabe der nachfolgenden Darstellung rechtsformspezifisch unterschiedlich strukturiert. Besonders förmlich geregelt ist die Vorgehensweise bei der Aktiengesellschaft im Hinblick auf sachliche Erfordernisse einer großen Publikumsgesellschaft. Bei den anderen Rechtsformen schließt sich das Wahlgeschehen der Idee nach an die Vorgaben für die Aktiengesellschaft an, kann bzw. muss indes in Einzelbereichen davon abweichen.