Außensteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2010
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§ 16 Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen
Erläuterungen zum Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen ( Außensteuergesetz)
(Stahlschmidt)
A. Systematische Stellung, Zweck und wesentlicher Inhalt
1Ziel des § 16 ist die Einkunfts- und Vermögensverlagerungen in niedrig besteuernde Gebiete zu vermeiden. Es geht um die Verhinderung möglicher Steuerausfälle. Die Norm tritt, bei Auslandssachverhalten, neben § 160 AO und § 90 AO. Die Bestimmung präzisiert die erhöhte Mitwirkungspflicht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO und die Benennungspflicht nach § 160 AO bei Geschäftsbeziehungen zu niedrig besteuerten Personen im Ausland. § 16 führt somit zu einer umfassenden Offenlegungspflicht. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Absetzung von Schulden oder anderen Lasten oder von Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang damit begehrt. Einnahmeminderungen werden von § 16 nicht erfasst. Die Vorschrift verlangt die Offenlegung der bestehenden Beziehungen zu der Person im Ausland im vollen Umfang. Kommt der Steuerpflichtige seiner Offenlegungspflicht nicht nach, so ist den Aufwendungen die steuerliche Anerkennung zuzusagen. In der Literatur wird...