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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 21 | Arbeitslohn: Übernahme der Beiträge für einen Golfclub durch den Arbeitgeber

Der BFH muss in einem anhängigen Verfahren klären, ob die von einer Steuerberatungsgesellschaft für den Geschäftsführer übernommenen Beiträge für einen Golfclub auch dann Arbeitslohn sind, wenn die Mitgliedschaft dazu dienen soll, Mandanten zu werben.

Unter dem Aktenzeichen muss der BFH über folgenden Fall entscheiden:

Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte ihren angestellten Geschäftsführer angewiesen, Mitglied in einem Golfclub zu werden, um neue Mandanten zu werben. Die GmbH übernahm die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag für den Golfclub. Sie vertrat die Auffassung: Die Übernahme der Kosten sei im überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt. Das Niedersächsische Finanzgericht spielte dabei nicht mit. Die Mitgliedschaft im Golfclub betreffe die private Sphäre des Geschäftsführers. Dies gelte auch dann, wenn sich auf diesem Weg Kontakte mit Mandanten anbahnen lassen oder vorhandene Geschäftsbeziehungen intensiviert werden. Es handelt sich somit um Arbeitslohn des Geschäftsführers.

Es würde mich schon sehr wundern, wenn der BFH hier zu einem anderen Ergebnis kommt. Erwähnenswert ist das Verfahren dennoch. Und zwar im Hinblick...