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Track 09-10 | Lohnsteuer: Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer
Der BFH hat entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt und damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann. Über den Einzelfall hinaus sind die Urteilsgründe für den Werbungskosten- und den Betriebsausgabenabzug, aber auch für die steuerfreie Arbeitgebererstattung von Reisekosten (§ 3 Nr. 13 EStG bzw. § 3 Nr. 16 EStG) von Bedeutung.
Track 09 | Die aktuelle Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst: Kann ein Hafenarbeiter Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen? Das klingt im ersten Moment nicht unbedingt interessant. Doch es handelte sich hier um einen Leiharbeitnehmer und damit ist klar: Das Urteil des BFH ist über den Streitfall hinaus von großer Bedeutung. Kurz und knapp lautet der Leitsatz des BFH: Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. Sehen wir uns den Fall etwas genauer an, über den die Münchener Richter urteilten.
Ein Leiharbeitnehmer war bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Die Verleihfirma überließ ihn jeweils kurzfristig nach Bedarf verschiedenen Betrieben in einem Hafengebiet. Die Einsatzort...