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Einkommen-/Lohnsteuer | Mahlzeiten aus besonderem Anlass; Abgabe auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen Dritten
In R 8.1 Abs. 8 LStR ist abschließend geregelt, wie Mahlzeiten, die der Arbeitgeber nicht zur üblichen arbeitstäglichen Beköstigung seiner Arbeitnehmer abgibt, steuerlich zu erfassen und zu bewerten sind. Voraussetzung für die drei in dieser Richtlinie beschriebenen Fallgestaltungen ist, dass die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten abgegeben werden. Eine Veranlassung durch den Arbeitgeber setzt grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers voraus. Er muss Tag und Ort der Mahlzeit bestimmen.
Für die Frage, ob der Arbeitgeber die Abgabe einer Mahlzeit durch einen Dritten veranlasst hat, ist zu unterscheiden zwischen Lohnzahlungszeiträumen vor dem und nach dem . S. 795
Lohnzahlungszeiträume vor de...