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Heranziehung von mehrjährigen Kalendereintragungen als tatsächliche Umsätze von Pizzerien
Die Rechtsfrage, ob handschriftliche Aufzeichnungen des Stpfl., die wirtschaftlich absolut unwahrscheinlich sind, und deren Summe außerhalb des entsprechenden Schätzrahmens des betreffenden Betriebs liegt, ohne weitere Vergleichsrechnung der Besteuerung zugrunde gelegt werden dürfen, hat keine grundsätzliche Bedeutung (Bezug: § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; § 158, § 162 Abs. 1 bis 3 AO).
Nach § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Stpfl., die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen, „soweit” nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Danach löst die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung die Vermutung ihrer sachlichen Richtigkeit aus. Ist diese Vermutung widerlegt, e...