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BFH 17.08.2010 VIII R 42/07, StuB 20/2010 S. 792

Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen trotz des Vorliegens von Unterentnahmen

Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG ist auch dann vorzunehmen, wenn im Veranlagungszeitraum keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt (Bezug: § 4 Abs. 4a EStG i. d. F. des StBereinG 1999).

Praxishinweise

Der BFH bestätigte damit leider die ungünstige Auffassung der Verwaltung im IV B 2 – S 2144 – 50/05 (BStBl I S. 1019, Rz. 23, 24). Nach § 4 Abs. 4a EStG sind Schuldzinsen nicht in vollem Umfang abziehbar, wenn „Überentnahmen” getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahrs zuzüglich der Übe...