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Geschmacksmuster und Marke
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAD-53571 Gewerbliche Schutzrechte sind von zentraler Bedeutung für die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Waren. Patent und Gebrauchsmuster schützen die einer Ware zugrunde liegende technische Erfindung; Geschmacksmuster und Marke ergänzen diesen Schutz für zwei weitere Faktoren: das Design eines Produkts (Geschmacksmuster) und die für eine Ware im Wirtschaftsverkehr benutzten Kennzeichen (Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben). Beide Schutzrechte wurden im Rahmen der europäischen Rechtsharmonisierung novelliert.
Eine Langfassung dieses Beitrags finden Sie in NWB 42/2010 S. 3377.
Voraussetzungen des Geschmacksmusters
[i]Neue Muster mit EigenartDas Geschmacksmuster sichert für die äußere Gestaltung eines Produkts ein bis zu 25 Jahre gültiges Exklusivrecht am Markt. Geschmacksmuster werden für Muster erteilt, die neu sind und Eigenart haben, d. h. von anderen Mustern unterscheidbar sind. Das Recht am Geschmacksmuster steht dem Entwerfer, bei Angestellten im Regelfall deren Arbeitgeber zu.
Voraussetzungen des Markenschutzes
[i]Kennzeichen mit UnterscheidungseignungMarken schützen die Kennzeichen von Waren und Dienstleistungen (Name, Logo, Aufmachung usw.). Die Kennzeichen müssen Unte...