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BFH 06.05.2010 V R 26/09, NWB 42/2010 S. 3340

Umsatzsteuer | Übertragung eines vermieteten Grundstücks

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Geschäftsveräußerung liegt nur vor, wenn der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt oder dies zumindest beabsichtigt. (2) Ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit beabsichtigen. (3) Die Übertragung eines an eine Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger führt nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da der Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt, sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutzt.

Anmerkung:

Einmal mehr geht es um eine umsatzsteuerrechtlich verunglückte Baumaßnahme auf einem Grundstück des Ehegatten....