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BMF 11.10.2010 IV C 3 - S 2221/09/10014 :009, NWB 42/2010 S. 3339

Einkommensteuer | Übermittlung gem. § 10 Abs. 2a EStG

Nach § 10 Abs. 2a Satz 4 EStG haben die übermittelnden Stellen ab dem Veranlagungszeitraum 2010 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG (Datensatz MZ10) und zu Basisrentenverträgen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i. V. mit § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG (Datensatz MZ20) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die amtlich vorgeschriebenen Datensätze und die Datensatzbeschreibungen werden nach dem auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern http://www.bzst.de unter der Rubrik Bescheinigungsverfahren veröffentlicht. Die für die Datenübermittlung erforderliche Schnittstelle und die dazugehörige Dokumentation werden im gesch...