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LAG Berlin 11.06.2010 6 Sa 675/10, NWB 41/2010 S. 3258
Arbeitsrecht | Kein Ausgleichsanspruch des teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds
Auch wenn die Betriebsratstätigkeit eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds seine Arbeitszeit übersteigt, hat dieser Beschäftigte erst um Freizeitausgleich nachzusuchen (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Ihm steht nicht sofort ein Vergütungsanspruch zu.