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OVG Berlin-Brandenburg 12.08.2010 1 S 188/09, NWB 41/2010 S. 3258

Gewerberecht | Umfassende Gewerbeuntersagung bei Steuerschulden

Eine erweiterte Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) darf ausgesprochen werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Gewerbetreibende auch für die Ausübung anderer selbständiger Gewerbe als unzuverlässig anzusehen ist. Denn steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Zahlungspflichten gelten für jeden Gewerbetreibenden und sind nicht auf einzelne gewerbliche Tätigkeiten beschränkt. Bei erheblichen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ist die erweiterte Gewerbeuntersagung nur dann nicht zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die ausschließen, dass der Gewerbetreibende in andere Gewerbe, Vertretungstätigkeiten oder leitende gewerbliche Tätigkeiten ausweichen wird.