Eine Verrechnung von im Jahre 2004 erwirtschafteter Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses in Portugal mit inländischen
positiven Einkünften desselben Jahres scheidet nach deutschem Steuerrecht aus, wenn die Verluste nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG
a.F. bestandskräftig gesondert festgestellt sind. Eine Verrechnung der negativen Einkünfte ist nur mit Einkünften derselben
Art aus demselben Staat möglich.
Eine Verrechnung von Altverlusten mit inländischen positiven Einkünften ist auch nach Gemeinschaftsrecht nicht geboten. Etwas
anderes gilt allerdings dann, wenn die Möglichkeit der Berücksichtigung der Verluste im Belegenheitsstaat ausgeschöpft, die
Verluste also final sind.
Die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten im Rahmen der Verlustverrechnung nach § 2a EStG ist
auf Überschusseinkünfte zu übertragen (Anschluss an BFH I R 100/09, BFH/NV 2010, 1742 und I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744).
Solange eine Verlustverrechnung (in Portugal oder bei finalen Verlusten in Deutschland) noch möglich ist, scheidet eine Berücksichtigung
der ausländischen Verluste im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 860 Nr. 14 EFG 2010 S. 2099 Nr. 24 IWB-Kurznachricht Nr. 5/2011 S. 155 VAAAD-52940
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