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Nachrangige Zulagenberechtigung im Falle der Anschaffung modernisierter Mietwohngebäude
Hersteller ist derjenige, der das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt. Die Anschaffung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 InvZulG ist nicht zulagebegünstigt, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter i. S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 InvZulG 1999 Investitionszulage in Anspruch nimmt (Bezug: § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 1 Satz 3, § 5 InvZulG 1999; § 137 BGB).
Im Fall der Anschaffung eines Mietwohngebäudes, an dem der Veräußerer zulagebegünstigte Herstellungsarbeiten vorgenommen hat, steht dem Erwerber nach § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 eine Investitionszulage also nur zu, wenn der Veräußerer nicht bereits für das Gebäude die Investitionszulage in Anspruch genommen hat. Bei einem Erwerb von noch nicht fertigstellten Mietwohnungen von ei S. 758nem Bauträger ist dieser und nicht...