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Vermögensübertragung auf Kinder
Fallbeilwirkung beim Kindergeld ist verfassungsgemäß
Überschreiten die Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in 2010: 8.004 €) auch nur um einen Euro, entfällt der Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag in voller Höhe. Diese auch als Fallbeilwirkung bezeichnete Regelung hat das NWB VAAAD-4820) als verfassungsgemäß bestätigt. Es gilt jetzt daher umso mehr darauf zu achten, diese Grenze nicht zu überschreiten. Im folgenden Beitrag werden hierfür Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.
I. Die Ausgangslage
Für minderjährige Kinder wird Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag unabhängig von deren Einkommen gewährt. Ab Eintritt der Volljährigkeit regelt allerdings § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dass „ein Kind nur berücksichtigt wird, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 € im Kalenderjahr hat”.
Die Regelung ist als Freigrenze ausgestaltet. Hat das Kind also Einkünfte oder Bezüge von 8.005 € entfallen Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag in voller Höhe (Fallbeilwirkung). Dieser Betrag ist s...