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Beliebige Auslegung der Ausnahmevorschrift zur Nicht-Konsolidierung von Spezial-Sondervermögen?
Durch das BilMoG wurde die Konsolidierungspflicht um Zweckgesellschaften erweitert und lediglich für Spezial-Sondervermögen eine Ausnahmevorschrift kodifiziert (§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB i. V. mit § 2 Abs. 3 InvG). Laut einer vorläufigen Unterlage zur 148. DSR-Sitzung wurde zunächst eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift für geboten gehalten. Nach einer Telefonkonferenz „justierte” die zuständige Arbeitsgruppe (AG) des DSR ihre Auffassung im Lichte des Erkenntnisgewinns nach: Im Ergebnis sollen neben inländischen auch vergleichbare ausländische „Konstruktionen” von der Konsolidierung befreit sein (http://www.standardsetter.de/v4/docs/sitzungen/dsr/148/148_05a_Überarb_DRS4_E-RS_Konzaufstpfl_Konskreis_rev.pdf).
Contra Dr. Andreas Haaker
Wer am die öffentliche Anhörung zum BilMoG vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags verfolgte, der konnte „empirisch” beobachten, für wie notwendig eine Verschärfung der Konsolidierungspflichten erachtet wurde. Offensichtlich hat „der” von den Eindrücken der Finanzkrise gezeichnete Gesetzgeber eine vollumfängliche Konsolidierungspflicht nach dem Risiko-Chancen-Ansatz gewollt. Mit dem BilMoG soll also das Potenzial zur Auslagerung...