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Schenkungsteuer | Unentgeltlicher Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht als freigebige Zuwendung
Das dingliche Wohnungsrecht entzieht dem Grundstückseigentümer auf Dauer das Nutzungsrecht an einem Gebäude bzw. Gebäudeteil. Es vermittelt dem Berechtigten eine gesicherte Rechtsposition, weil das Wohnungsrecht aufgrund seiner dinglichen Wirkung als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht nur den bewilligenden Grundstückseigentümer, sondern auch dessen Rechtsnachfolger bindet. Der unentgeltliche Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht ist nach dem als freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu beurteilen.