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NWB direkt Nr. 40 vom Seite 1045

Die Bagatellkündigung

Dieter Hold und Georg Kleinsorge

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAD-52634 Fälle von außerordentlichen Kündigungen wegen Bagatellkriminalität im Arbeitsverhältnis machten in den vergangenen Monaten Schlagzeilen in den Medien. Insbesondere kleinere Eigentumsverletzungen beschäftigten die Arbeitsgerichte. Die unterschiedlichen Entscheidungen der Instanzgerichte führten bei den Arbeitgebern zu großen Unsicherheiten bei der Beurteilung von Sachverhalten wie Diebstahl und Unterschlagung in ihren Unternehmen. Die öffentliche Diskussion offenbarte – angesichts der milden Folgen für Manager-Fehlverhalten – außerdem zunehmenden Unmut über empfundene Unverhältnismäßigkeit und Unfairness im Arbeitsverhältnis.

Ausführlicher Beitrag s. NWB 40/2010 S. 3190

Bagatelldelikt und Bagatellkündigung

[i]Keine Sondertatbestände für geringfügige Eigentumsdelikte von ArbeitnehmernEntwendet oder unterschlägt ein Arbeitnehmer im Betrieb eine Sache von geringem Wert, spricht man von einem Bagatelldelikt. Kündigt der Arbeitgeber wegen dieses Fehlverhaltens dem Arbeitnehmer, spricht man von einer Bagatellkündigung.

Ein Sonderrecht für Bagatelldelikte gibt es zurzeit nicht. Für die arbeitsrechtliche Beurteilung von Bagatellkriminalität gelten die allgemeinen Regeln für Arbeitsvertragsverstöße und zum Kündigungsrecht.

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